Allgemeine
Vertragsgrundlagen (AVG Kommunikationsdesign) Stand Januar 2011
1. Definitionen:
1.1. Kunde: Jeder, der als Unternehmer
oder Verbraucher Leistungen von ranarex in Anspruch nimmt oder Produkte von ranarex
erwirbt.
1.2. ranarex: ranarex I Kommunikationsdesign I Michele Cappiello Designer AGD, sowie seine Servicepartner und Serviceunternehmen.
1.3. Verbraucher:
Jede natürliche Person, die Produkte, Werk- oder Dienstleistungen von ranarex
zu einem Zweck erwirbt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen
beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
1.4. Auftragsbestätigung:
Von ranarex übermittelte Bestätigung der vom Kunden bestellten, im einzelnen spezifizierten
Produkte.
1.5. Preis/Vergütung: In Angebot und Auftragsbestätigung genannter
Preis/Vergütung.
1.6. Produkte: In Angebot und Auftragsbestätigung aufgeführte
Produkte, Werk- und Dienstleistungen (auch Drittprodukte und Serviceangebote).
1.7. Drittprodukte: In Angebot und Auftragsbestätigung aufgeführte Produkte, die
weder mit „ranarex“ gekennzeichnet noch von ranarex hergestellt worden sind.
1.8. Serviceangebote: In Angebot und Auftragsbestätigung aufgeführte Serviceleistungen,
wie in ggf. ausgehändigten Servicebeschreibungen näher beschrieben.
1.9.
Integrationsprodukte: Drittprodukte oder Software, die auf Wunsch des Kunden im
Rahmen von Customer Factory Integration Konfigurationen in ranarex Produkte integriert
werden sollen.
1.10. Software: Betriebs- oder Anwendungssoftware.
1.11. Technische Dokumentation: Benutzer- und Entwicklungsdokumentation, Einzelheiten
werden vertraglich geregelt.
1.12. Quellcode: Originärer Programmcode, entspricht
nicht dem Objektcode.
2. Geltungsbereich:
2.1. Die nachfolgenden
Vertragsgrundlagen gelten für alle Aufträge, die ranarex im Rahmen der Erbringung
von Leistungen in den Bereichen Kommunikationsdesign und Medienentwicklung, Verkauf
von Hard- und/oder Software oder Beratungsdiensten erteilt werden, sofern ihnen
nicht umgehend schriftlich widersprochen wird.
2.2. Der Geltungsbereich
der Vertragsgrundlagen erstreckt sich auch auf alle künftigen Aufträge desselben
Kunden, soweit schriftlich nichts Entgegenstehendes vereinbart wird.
2.3.
ranarex ist berechtigt, diese Allgemeinen Vertragsgrundlagen jederzeit mit Wirkung
für die Zukunft zu ändern, sofern dem Kunden die geänderten Vertragsgrundlagen
mitgeteilt wurden und er nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung
widersprochen hat. Der Kunde hat im Änderungsfall ein Kündigungsrecht des Vertrages.
2.4. Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, soweit dies schriftlich
ausdrücklich vereinbart wurde.
2.5. Vorbehaltlich weiterführender schriftlicher
Individualvereinbarungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Für Leistungen, welche nach Kaufrecht zu beurteilen sind, ist UN-Kaufrecht (CISG)
ausdrücklich ausgeschlossen.
3. Angebot / Vertragsschluß / Auftragsbestätigung:
3.1. Angebote von ranarex erfolgen ausschließlich schriftlich. Soweit keinerlei
Angaben hinsichtlich der Angebotsgültigkeit enthalten sind, sind Angebote für
einen Zeitraum von 14 Tagen gültig. 3.2. Garantien sind nur verbindlich für ranarex,
wenn und soweit sie in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung als solche
bezeichnet werden und dort auch die Verpflichtungen von ranarex aus der Garantie
im einzelnen festgehalten sind.
3.3. Der Kunde kann Aufträge schriftlich,
per Internet, per Telefon oder Telefax erteilen. Nach Prüfung sendet ranarex ihm
eine schriftliche Auftragsbestätigung zu, welche aufmerksam zu prüfen ist. Etwaige
Abweichungen zu dem erteilten Auftrag hat der Kunde ranarex unverzüglich schriftlich
mitzuteilen, da letztendlich der Inhalt der Auftragsbestätigung als vertragsbestimmend
angesehen wird.
4. Urheberrecht und Nutzungsrechte:
4.1. Jeder
ranarex zu Designzwecken erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf
die Einräumung von Nutzungsrechten, nicht jedoch auf Eigentumsübertragung gerichtet
ist.
4.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz
(UrhG). Die Bestimmungen des UrhG gelten auch dann, wenn die nach § 2 Abs. II
UrhG erforderliche Schöpfungs- und Gestaltungshöhe nicht erreicht ist.
4.3.
Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von ranarex
weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung
auch in Teilen ist unzulässig: Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt ranarex,
eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen.
Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen
SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.
4.4. ranarex überträgt dem Kunden
die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes
vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe
der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte
gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. Für den Fall, dass
für den Auftrag ausdrücklich die Übertragung eines ausschließlichen Nutzungsrechts
vereinbart wird, bleibt ranarex das Recht zur Nutzung des Werkes für Eigenwerbung,
als Referenz sowie zur Verlinkung in jedem Fall vorbehalten, sofern nicht besondere
gesetzliche Regelungen eine solche Nutzung verbieten.
4.5. Vorschläge des
Kunden oder seine sonstige Mitarbeit haben auf die Höhe der Vergütung keinerlei
Einfluß. Sie begründen darüber hinaus kein Miturheberrecht.
4.6. Die erstellten
Designarbeiten dürfen lediglich für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten
Zweck in dem zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Umfang verwendet werden.
Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Kunden
bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Jede anderweitige oder weitergehende
Nutzung ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung durch ranarex sowie
bei Entrichtung einer zusätzlichen Vergütung gestattet.
5. Vergütung:
5.1. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten
eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages
für Design-Leistungen SDSt/AGD, sofern keinerlei anderen schriftlichen Vereinbarungen
getroffen wurden. Die vereinbarten Beträge sind zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer
zu entrichten.
5.2. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe
und / oder Reinzeichnungen geliefert, so fällt eine Vergütung für die Nutzung
nicht an.
5.3. Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich
vorgesehen genutzt, so berechtigt dies ranarex zur nachträglichen Forderung der
Nutzungsvergütung oder der die ursprünglich gezahlten Vergütung übersteigenden
Nutzungsvergütung.
5.4. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtlichen sonstigen
Tätigkeiten, welche ranarex für den Kunden erbringt, sind kostenpflichtig, sofern
nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
5.5. Die Weitergabe
und Verwendung von Entwürfen und Reinzeichnungen ohne Einwilligung an und durch
Dritte berechtigt ranarex zur Forderung einer Vertragsstrafe in Höhe von 100%
der vereinbarten Vergütung. Das Recht zur Untersagung der Nutzung bleibt unberührt.
5.6. Eine Verletzung des in Ziffer 4.5. beschriebenen Rechts auf Namensnennung
berechtigt ranarex zum Schadensersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt
der Schadensersatz 100% der vereinbarten bzw. nach Tarifvertrag für Design-Leistungen
SDSt/AGD üblichen Vergütung. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bei entsprechendem
Nachweis bleibt unberührt.
6. Fälligkeit der Vergütung:
6.1.
Bei Vertragsschluß ist eine Teilzahlung in Höhe von einem Drittel der erwarteten
Gesamtsumme fällig. Letztere wird durch ranarex anhand der bei Auftragserteilung
zur Verfügung stehenden Informationen näherungsweise errechnet. Je nach Auftragsverlauf,
Korrekturen und Änderungswünschen kann der tatsächliche Endbetrag unter Umständen
erheblich von der eingangs errechneten Summe abweichen.
6.2. Soweit schriftlich
nichts anderes vereinbart ist und sich der Auftrag über einen längeren Zeitraum
erstreckt, kann ranarex Abschlagszahlungen auf die noch ausstehende Restvergütung
verlangen. Die Abschlagszahlungen sind mit schriftlicher Mitteilung sofort fällig.
6.3. Erforderliche, von ranarex zu erbringende finanzielle Vorleistungen sind,
sofern sie nicht unerheblich sind, nach schriftlicher Mitteilung an den Kunden
zusätzlich zu erstatten und sofort fällig.
6.4. Bei Zahlungsverzug kann
ranarex Verzugszinsen in Höhe von 5% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz bei
Verbrauchern verlangen, bei Unternehmen beträgt der Zinssatz 8% über dem Basiszinssatz.
Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.
7. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten:
7.1. Sonderleistungen wie die
Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptsstudium oder Drucküberwachung
werden nach dem Zeitaufwand entsprechend des individuell vereinbarten Stundensatzes
vergütet. Sofern ein solcher nicht vereinbart wurde, erfolgt die Vergütung entsprechend
dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt / AGD.
7.2. ranarex ist berechtigt,
die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung
des Kunden zu bestellen. Der Kunde verpflichtet sich, ranarex entsprechende Vollmacht
zu erteilen.
7.3. Soweit im Einzelnen Verträge über Fremdleistungen im Namen
und für Rechnung von ranarex abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Kunde,
ranarex im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die
sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme
der Kosten. Der Kunde verpflichtet sich ferner, bei zu erwartenden Extrakosten
in hohem Umfang, auf schriftliche Anforderung einen Vorschuß auf diese Kosten
zu leisten.
7.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle
Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen,
Satz und Druck etc. sind vom Kunden zu erstatten.
7.5. Reisekosten und Spesen
für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Kunden
abgesprochen sind oder für erforderlich gehalten werden, sind vom Kunden zu erstatten.
8. Eigentumsvorbehalt, Herausgabe von Materialien: 8.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen
werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
8.2. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben,
falls nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung
oder Verlust hat der Kunde die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der
Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt
vorbehalten.
8.3. Die Versendung von Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf
Gefahr und für Rechnung des Kunden.
8.4. ranarex ist nicht verpflichtet,
Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Kunden herauszugeben.
Wünscht der Kunde die Herausgabe solcher Daten, so ist dies gesondert zu vereinbaren
und zu vergüten. Hat ranarex dem Kunden Computerdateien zur Verfügung gestellt,
dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von ranarex geändert werden.
8.5. Das Eigentum an gelieferten Produkten geht erst mit vollständiger Zahlung
des Kaufpreises bzw. der Vergütung für verbundene Werkleistungen auf den Kunden
über.
9. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster:
9.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind ranarex Korrekturmuster vorzulegen.
9.2. Die Produktionsüberwachung durch ranarex erfolgt nur aufgrund besonderer
schriftlicher Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist ranarex
berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und
entsprechende Anweisungen zu geben. ranarex haftet für Fehler nur bei eigenem
Verschulden und für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; dies gilt nicht, soweit
die Haftung sich nicht auf die Verletzung von Kardinalpflichten gründet.
9.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Kunde ranarex 10 bis 20
einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. ranarex ist berechtigt, diese Muster
zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden. ranarex ist ebenfalls berechtigt zur
Verwendung von Kopien von elektronischen Dokumenten wie insbesondere Internetdokumente,
HTML-Seiten, Animationen, Grafiken etc. in eigenen Präsentationen.
10. Gewährleistung/Haftung:
10.1. Der Kunde hat gelieferte Kaufgegenstände
nach Erhalt auf ihre Vertragsgemäßheit hin zu untersuchen und offensichtliche
Mängel innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Ablieferung schriftlich zu rügen.
Ansonsten gelten die gelieferten Produkte als genehmigt. Für Kaufleute bleiben
die Pflichten nach dem HGB unberührt.
10.2. Soweit ranarex aus Kulanzgründen
einer Rücksendung von Produkten zustimmt, sind diese im Originalzustand in ihrer
Originalverpackung zurückzusenden inklusive des Kaufbeleges und Rücksendenachweises.
Der Kunde trägt in diesem Fall anfallende Rücksendekosten.
10.3. ranarex
ist nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Kunde einen offensichtlichen
Mangel nicht rechtzeitig schriftlich gerügt hat. Soweit ein von ranarex zu vertretender
Mangel vorliegt und dieser rechtzeitig gerügt wurde, ist ranarex unter Ausschluss
der Rechte des Kunden zum Rücktritt oder zur Kaufpreisminderung zur Nacherfüllung
verpflichtet, es sei denn, ranarex ist aufgrund der gesetzlichen Regelung zur
Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt.
10.4. Die Beschaffenheit der
Produkte ist in der Auftragsbestätigung abschließend beschrieben. Sofern die Produkte
im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht die vereinbarte Beschaffenheit haben, ist
ranarex nach ihrer Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt.
10.5. Für Werkleistungen leistet ranarex nach Wahl für Mängel des Werkes Gewähr
durch Nachbesserung oder Neuherstellung, wenn der Kunde Nacherfüllung verlangt.
10.6. Sofern ranarex die Erfüllung nachhaltig und endgültig verweigert oder die
Beseitigung des Mangels wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung
fehlschlägt oder sie ranarex unzumutbar ist, kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung
verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. 10.7. Das Rücktrittsrecht steht dem Kunden
dann nicht zu, wenn nur eine geringfügige Vertragswidrigkeit vorliegt oder ranarex
die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
10.8.
Mängelansprüche, die nicht ein Bauwerk bzw. ein Werk betreffen, dessen Erbringung
in Planungs- und Überwachungsleistungen besteht, verjähren in einem Jahr ab Abnahme,
es sei denn, ranarex ist grobes Verschulden vorzuwerfen, sowie im Falle der ranarex
zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden bis zum Verlust des Lebens des Kunden.
10.9. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen von ranarex oder ihrer gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beschränkt sich die Haftung ranarex´s auf den
nach Art des Werkes vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.
10.10. Gegenüber Unternehmern entfällt die Haftung ranarex´s für leichte Fahrlässigkeit.
10.11. ranarex verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt zu behandeln,
insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc.. Schadensersatz
ist ausdrücklich ausgeschlossen.
10.12. Sofern ranarex notwendige Fremdleistungen
in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen ranarex´s.
ranarex haftet nur für selbst zu vertretenden Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
10.13. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen
durch den Kunden übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text
und Bild.
10.14. Für die vom Kunden freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen
und Reinzeichnungen entfällt jegliche Haftung ranarex´s.
10.15. Beanstandungen
gleich welcher Art sind ranarex vom Kunden innerhalb von einer Woche nach Ablieferung
des Werkes oder Mitteilung einer Dienstleistung schriftlich anzuzeigen. Nach Verstreichen
dieser Frist gilt das Werk als mangelfrei abgenommen.
10.16. ranarex haftet
nicht für wettbewerbs- und warenzeichnungsrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit
der Arbeiten. Auf Wunsch des Kunden beauftragt ranarex gegen Erstattung der anfallenden
Kosten externe Spezialisten wie z. B. Rechtsanwälte mit der Prüfung der Zulassungs-
und Eintragungsfähigkeit.
10.17. Farbverbindliche Vorlagen bedingen den
Einsatz von Auflagenpapier und Auflagenmaschine. Der Kunde hat die Vertragsgemäßheit
der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse
in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der
Freigabe zur Belichtung/Druckfreigabe auf den Kunden über. Bei farbigen Reproduktionen
gelten geringfügige Abweichungen zwischen Andrucken und dem Auflagendruck sowie
innerhalb des Auflagendrucks als vereinbart bis zu einer Toleranz von +/- 15%
des Volltondichtewertes. Proofs, Wachsdrucke, Cromaline, farbige Laserdrucke und
andere Simulationen des Druckbildes sind niemals farbverbindlich. Aufträge mit
diesen Vorlagen werden nach betriebsüblichen Druckstandards bearbeitet.
11. Service:
11.1. Serviceleistungen werden durch ranarex oder von dieser
beauftragte Servicepartner erbracht.
11.2. Serviceleistungen können auch
telefonisch oder über das Internet erbracht werden. Soweit vereinbart, können
sie neben Instandsetzungsleistungen Installations-, Integrations-, Kennzeichnungs-,
Entsorgungs-, Trainings- oder Beratungsleistungen umfassen. Im Falle des Austauschs
von Komponenten/Geräten erwirbt ranarex mit dem Ausbau/Austausch Eigentum an den
ausgebauten/ausgetauschten Komponenten/Geräten. 11.3. Soweit nicht anderweitig
vereinbart, sind die folgenden Leistungen nicht von Serviceleistungen umfasst:
Fälle, in denen gemäß den vorstehenden Vor- schriften von Ziffer 10 Ansprüche
aus Sachmängeln ausgeschlossen sind; Konfigurationsarbeiten; Standortwechsel von
Produkten; vorbeugende Wartung (Instand-haltung); Ersatz von Verbrauchsmaterialien;
Ersatz von Disketten; Arbeiten, die nicht zur Instandsetzung erforderlich sind;
Arbeiten am elektrischen Umfeld des Kunden; Software- und/oder Datenübernahme;
Beseitigung von Kundenviren. Für Drittprodukte gelten ausschließlich die Bestimmungen
der Hersteller.
12. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen:
12.1.
Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich
der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Kunde nach der
Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. ranarex behält für
diesen Fall den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
12.2.
Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Kunde zu vertreten
hat, so kann ranarex eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit des Kunden kann ranarex ferner Schadensersatzansprüche
geltend machen. Die Geltendmachung eines weiterführenden Verzugsschadens bleibt
daneben unberührt.
12.3. Der Kunde versichert, dass er zur Verwendung aller
ranarex übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung
nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Kunde ranarex von allen Ersatzansprüchen
Dritter frei.
13. Software:
13.1. Für von ranarex mitgelieferte,
nicht von dieser selbst hergestellten Software gelten die Bestimmungen des jeweiligen
Lizenzvertrags. Diese sind dem jeweiligen Produkt beigefügt. Der Kunde erklärt
ausdrücklich, diese anzuerkennen. Die von ranarex gelieferten Lizenzen beziehen
sich lediglich auf den Objektcode.
13.2. Für von ranarex selbst hergestellte
Software erhält der Kunde eine Lizenz zur Benutzung in je einer Betriebsstätte
im kundeneigenen Unternehmen. Lizenzübertragungen an Dritte bedürfen der vorherigen
schriftlichen Genehmigung von ranarex. Das Recht zur Benutzung der Software schließt
nicht das Recht zur Verwendung eines etwaigen Warenzeichens ein. Eine Erteilung
von Unterlizenzen durch den Kunden ist nicht gestattet. Die Software, deren technische
Dokumentation sowie die Installationsanleitungen unterliegen dem Urheberrechtsschutz
(§ 69a ff. Urheberrechtsgesetz).
13.3. Der Kunde erhält für von ranarex
selbst hergestellte Software neben den technischen Dokumentationen keine weiteren
individuell abgestimmten Bedien- handbücher; ferner gehört der Quellcode der Software
nicht neben dem Objektcode zum Lieferumfang.
13.4. Aus technischen Gründen
sinnvolle Änderungen und Verbesserungen an der von ranarex selbst hergestellten
Software gegenüber dem Stand bei Angebotsabgabe oder Vertragsschluss sind vorbehalten.
14. World Wide Web:
14.1. Das World Wide Web Design erfolgt nach den Spezifikationen
des World Wide Web Consortiums (W3C). Damit wird eine möglichst weitgehende Kompatibilität
mit verschiedenen Internetbrowsern gewährleistet. Es kann jedoch keine Garantie
übernommen werden, dass das Erscheinungsbild auf allen Systemen gleich ausfällt.
14.2. Dokumente sind nach zum Zeitpunkt der Erstellung gültigen Standards des
W3C verfasst. Eine Anpassung an später in Kraft tretende Standards erfolgt nur
bei gesonderter Vereinbarung.
14.3. Der Kunde erwirbt das Nutzungsrecht,
die in seinem Auftrag erstellten Dokumente ohne zeitliche Begrenzung auf seinem
Internetserver zu nutzen. Das Urheberrecht des Designs, der Grafiken sowie am
Quelltext der Dokumente verbleibt beim jeweiligen Autor.
14.4. Für die vom
Kunden freigegebenen Entwürfe, Texte und Reinausführungen entfällt jede Haftung
ranarex´s.
14.5. Die auf dem Server veröffentlichten Inhalte unterliegen
der alleinigen Verantwortung des Kunden. Nicht statthaft ist unter anderem:
• die unlizensierte Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Inhalten,
• die Verbreitung extremistischer und nationalsozialistischer Propaganda,
• die Veröffentlichung von pornografischen Inhalten.
15. Sonstiges:
15.1. Soweit der Vertragspartner Kaufmann bzw. eine juristische Person des öffentlichen
Rechts ist, ein Fall von öffentlich-rechtlichem Sondervermögen vorliegt oder der
Vertragspartner seinen Sitz lediglich im Ausland hat, ist ausschließlicher Leistungs-
und Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang
mit den Vertragsbeziehungen Münster, Westfalen.
15.2. Eine Abtretung von
Rechten aus dem Vertragsverhältnis mit ranarex bedarf der vorherigen schriftlichen
Zustimmung von dieser. 15.3. Änderungen oder Ergänzungen dieser Grundlagen bedürfen
der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Dies gilt
ebenfalls für diese Regelung. 15.4. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen
ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt
dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Anstelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke soll dann diejenige
Regelung gelten, die die Parteien vor dem Hintergrund der übrigen Bestimmungen
dieses Vertrages gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit
gekannt hätten.